Auszüge aus der Satzung
der Beatrice Nolte-Stiftung für Natur- und Umweltschutz
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen
Beatrice Nolte-Stiftung für Natur- und Umweltschutz.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 2
Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Natur- und Umweltschutzes mit dem Ziel, eine lebensfreundliche Umwelt für Menschen, Tiere und Pflanzen zu schaffen und/oder zu erhalten sowie die Förderung von Bildung und Erziehung auf diesem Gebiet.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die eigene Durchführung sowie Unterstützung von Projekten zum Schutze der natürlichen Lebensräume und zur Minimierung von schädlichen anthropogenen Umwelteinflüssen sowie die Herstellung entsprechender Erziehungs- und Bildungsmaterialien. […] Soweit die Stiftung Projekte Dritter unterstützt, gilt Abs. 2 Satz 2.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie hat das Recht, ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuzuwenden.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand wird durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.
§ 3
Vermögen der Stiftung
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus dem im Stiftungsgeschäft festgesetzten Vermögen.
(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.
[…]
(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. Diese müssen dem Stiftungszweck gewidmet sein. Sie sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
§ 4
Organe der Stiftung
Organ der Stiftung ist der Vorstand.
§ 5
Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus fünf Personen. […]
[…]
§ 6
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. […]
[…]
§ 11
Stiftungsaufsicht
Für die Stiftungsaufsicht gilt das Stiftungsrecht der Freien und Hansestadt Hamburg.